B+S News

B+S Adressen
 
B+S Soziale Dienste Nds. GmbH & Co. KG
Claus-von-Stauffenberg-Weg 1b
21684 Stade
Telefon: +49 4141 78 68 0 - 0
Telefax: +49 4141 78 68 0 - 69
Zentrale@Betzin-Schmidt.de

B+S Soziale Dienste FHH GmbH & Co. KG
Diagonalstraße 41
(Eiffestraße 632)
20537 Hamburg
Telefon: +49 40 20 97 88 81
Telefax: +49 40 2097 8878
Info@Betzin-Schmidt.de

B+S Service GmbH
Claus-von-Stauffenberg-Weg 1b
21684 Stade
Telefon: +49 4141 78 68 0 - 0
Telefax: +49 4141 78 68 0 - 69
Zentrale@Betzin-Schmidt.de

B+S Soziale Dienste gGmbH
Diagonalstraße 41
(Eiffestraße 632)
20537 Hamburg
Telefon: +49 40 20 97 88 81
Telefax: +49 40 2097 8878
Info@Betzin-Schmidt.de

 

Hilfe zur Erziehung

 
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. § 35 SGB VIII
 
„Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“
(§ 35 SGB VIII)
  • auf den Einzelfall abgestimmtes Betreuungsarrangement
  • soziale Integration und Stabilisierung der Persönlichkeit
  • intensive und individuelle Unterstützung
 
 
 
Die Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfende gem. § 30 SGB VIII
 
„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfenden sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ (§ 30 SGB VIII)
  • Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen
  • Förderung der Verselbständigung
jugendhilfe3

 
Begleiteter Umgang in Ausgestaltung des §30 SGB VIII:
Ergänzend bieten wir im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft die Möglichkeit Kontakte zwischen dem jeweiligen Kind und seinen Bezugspersonen zu begleiten. Wir unterstützten Familien, im Umgang von Kindern mit Elternteilen sowie anderen nahen Verwandten. Hierbei bieten wir im geschützten Rahmen eine gesunde Atmosphäre, um den Fokus auf den Beziehungsaufbau zwischen Kind und Bezugsperson zu richten. Die Termine finden verpflichtet nach vorheriger Absprache statt und sollen den Grundstein für zukünftige Bindungen legen.

Dies kann u.a. der Fall sein, wenn die Elternteile getrennt leben und bisher (aus unterschiedlichsten Gründen) zu einem Elternteil kein Kontakt bestand oder das Kind nicht im Elterlichen Haushalt lebt. Unser Ziel ist hier eine konstante, verlässliche und vertrauensvolle Beziehung zu unterstützen.
 
Die Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII
„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“ (§ 31 SGB VIII)
  • Intensive Betreuung und Begleitung von Familien
  • Hilfe bei Erziehungsaufgaben
  • Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen
  • Konflikt- und Krisenlösung
 
leistung daniela hoppe
Daniela Hoppe, päd. Leitung ambulantes Team Stade
 
 
 
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII
 
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
 
 
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme einzuholen:


  • eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  • eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
  • eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.
Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 99 ff SGB IX (ehem. § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 SGB XII),, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.“ (§ 35a SGB VIII)
  • Unterstützung bei der Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
  • Intervention bezüglich Beeinträchtigungen bei der Lebensbewältigung
  • Kooperation zwischen allen Beteiligten
  • Flexibilität
  • Ressourcenorientierung
  • Lebensfeldbezogene Hilfen
  • Systemische Herangehensweise
In Zusammenarbeit und Gesprächen zwischen Erziehungsberechtigten, jungen Menschen, Jugendamt und unseren Mitarbeiter/-innen wird die notwendige Hilfe im Einzelfall geplant. Eine sozialpädagogische Fachkraft übernimmt daraufhin die Betreuung entsprechend den gemeinsam vereinbarten Zielen in Ihrer häuslichen Umgebung.
 
Clearingverfahren
Wir führen Clearingverfahren nach §§27 ff SGB VIII im ambulanten Setting, sowie als Annexleistung im stationären Setting durch.
Das Clearingverfahren dient als kurzfristig einsetzbares und flexibel gestaltbares Angebot, in dessen Rahmen ungeklärte Problemlagen analysiert und Handlungsmöglichkeiten entwickelt werden. Hierbei findet in besonderen Umfang die Individualität der Hilfesuchenden und die Dynamik aktueller Problemlagen Beachtung. Das Clearing eignet sich somit insbesondere auch bei akuten Krisen, um für alle Beteiligten zeitnah Klärung und passende Hilfe herbeizuführen. Die Hilfesuchenden sind die Expert*innen für ihre Lebenssituation, in dieser wir Krisen als eine gute Voraussetzung für Veränderungen sehen.
 
Die Zusammenarbeit mit dem auftraggebenden Jugendamt und unseren Klient*innen ist von Transparenz, Ehrlichkeit und Lösungsorientierung geprägt. Im Rahmen des Clearingverfahrens sollen so für alle Beteiligten neue Handlungsoptionen gefunden werden.
Sind Kinder und Jugendliche bereits in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht, kann zusätzlich ein Clearingverfahren durchgeführt werden. Insbesondere bei der Klärung einer eventuellen Rückführung und in komplexen Fällen mit eiligem Klärungsbedarf bietet sich dies an.

Im Überblick:
  • Ambulantes Clearing für Kinder, Jugendliche und Familien
  • Clearingverfahren für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Klärung der Frage nach geeigneter Hilfeform und gemeinsame Arbeit an der Akzeptanz dieser
  • Flexible Einsatzmöglichkeiten, Zeitraum meist ca. 3 Monate
  • Clearing für unbegleitete minderjährige Asylsuchende bei Inobhutnahme nach §42a
  • Einsatz von Sprachmittlern im Clearingverfahren möglich
  • Erfahrene Fachkräfte der Psychologie und Sozialpädagogik
  • Zusatzqualifikationen in den Bereichen Traumapädagogik, Kinderschutz, Mediation und systemische Beratung
 
Stationäre Wohngruppe gem. § 34 SGB VIII
Unser Angebot der stationären Unterbringung in einer Wohngruppe nach § 34 SGB VIII richtet sich an 12- bis 18jährige (in Ausnahmen bis 21jährige) Jugendliche und Heranwachsende, die aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern leben können. Solche Gründe können z.B. Verhaltensauffälligkeiten oder Delinquenz der jungen Menschen, aber auch andere Belastungssituationen innerhalb der Familie, wie die Erkrankung eines Elternteils, sein.

jugendhilfe1

Unsere Bewohner*innen finden in unseren Wohngruppen Heimat und Geborgenheit und erhalten die Unterstützung und Förderung, die sie individuell benötigen. In familienähnlichem Zusammenleben werden die Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Wahrnehmung verschiedenster Termine begleitet, in schulischen und ausbildungstechnischen Angelegenheiten unterstützt und es werden natürlich auch Ausflüge unternommen und die Freizeit aktiv gestaltet.

Wo viele Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen zusammenkommen, treffen auch viele verschiedene Vorstellungen, Wünsche, Interessen und Bedürfnisse aufeinander. Um diesen noch besser gerecht zu werden, findet wöchentlich eine Jugendkonferenz statt, in der die BewohnerInnen z.B. die Möglichkeit haben, eigene Themen anzusprechen, konstruktiv Konflikte aus der Welt zu räumen oder die Wochenendplanung vorzunehmen.

Diese Hilfeform soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie dienen:
  • eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen
    oder
  • eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Für diejenigen, die schon ein gewisses Maß an Selbstständigkeit erlangt haben und die keine rundum-die-Uhr-Betreuung mehr benötigen, kann ein Umzug in einen unserer trägereigenen Wohnräume interessant sein.
 
Jugendwohnen nach §34 SGB VIII mit variablen Modulen

Das Angebot der Jugendwohnung richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahren und dient der Verselbständigung, sowie Stabilisierung und Gesundung. Die Jugendwohnung bietet einen Lebensort über Tag und Nacht gemäß Maßgabe des §34 SGB VIII. Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung, wird durch diese Form der Wiedereingliederung ein Entfaltungs- und Entwicklungsraum geboten und somit zur Förderung ihrer persönlichen Kompetenzen und zur Entwicklung eines eigenen Lebensentwurfes unter Aspekten der Partizipation unterstützt.

jugendhilfe2
Herr Jonas Albertz, Teilstationäres Wohnen

Die Jugendwohnung soll den Hilefeempfangenden als verlässlicher Ort und Lebensraum dienen. Das Leistungsangebot des Jugendwohnen ermöglicht zudem durch seine Modulbauweise eine personalisierte und personenzentrierte Berücksichtigung des zugrundeliegenden Hilfebedarfs.

Grundleistungen sind mit 11 Fachleistungsstunden vorgesehen, bei erhöhtem Bedarf, können einzelne Module variabel hinzu gebucht werden:

Modul – Sprache- und Integration (3 FLS)
Durch das Modul Sprache und Integration bieten wir gezielte Hilfestellungen wie z.B. Behördengänge oder Arztbesuche für Jugendliche und junge Erwachsene an, die sprachliche Defizite aufweisen. Hier profitieren wir von unserem interkulturellen Team, das bei wichtigen Terminen als Übersetzer/Dolmetscher zusätzlichen zur pädagogischen Betreuung unterstützen kann. Darüber hinaus profitieren wir von unserer langjährigen Erfahrung in der Betreuung junger Menschen mit Migrationshintergrund und gehen sensibel auf Kulturspezifische Themen ein und beziehen Kulturelle Besonderheiten in die Betreuung mit ein.

Modul – Belastungsstörungen (4 FLS)
Wenn ein erhöhter Bedarf der Gesundheitssorge besteht, bietet das Modul Belastungsstörung eine weitere Möglichkeit, den Rahmen der Fachleistungsstunden dem tatsächlichen Bedarf der Jugendlichen/jungen Erwachsenen anzupassen. Unser erfahrenes Team agiert mit großem Einfühlungsvermögen und hilft dabei, die Jugendlichen in ihrer psychischen Stabilität zu fördern und sie bei der Anbindung an Therapeuten, Kliniken etc. zu unterstützen. Es werden gemeinsam mit den Jugendlichen/jungen Volljährigen Methoden und Strategien erarbeitet, die zusätzlich zur therapeutischen/psychologischen Anbindung zur persönlichen Entlastung beitragen.

Modul – Verfestigtes Delinquentes Verhalten (4 FLS)
Jugendliche/junge Erwachsene mit verfestigtem delinquentem Verhalten, finden bei uns einen Ort, der Halt und Struktur bietet. Im Rahmen der Betreuung erhalten die jungen Menschen Unterstützung in ihrer Zukunftsplanung. Es werden gemeinsam Perspektiven erarbeitet und umgesetzt und ihr bisheriges Verhalten hinterfragt, sowie Ressourcen in den Fokus genommen. Hierfür stehen wir in Austausch mit der Gerichtshilfe und der örtlichen Polizei.